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  • 28.03.2011 | Abgeltungsteuer in der Steuererklärung 2010

    So nutzen Sie Wahlrechte bei der Anlage KAP und optimieren den Steuerspareffekt

    Entscheiden Sie sich trotz Abgeltungsteuer zum Ausfüllen der Anlage KAP, müssen Sie dem Finanzamt ganz genaue Anweisungen geben, was Sie möchten. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie Wahlrechte geschickt ausnutzen, um den optimalen Steuerspareffekt zu erzielen.  

    Wahlrecht 1: Antrag auf Günstigerprüfung

    Liegt Ihr Grenzsteuersteuersatz unter 25 Prozent, sollten Sie unbedingt die Anlage KAP ausfüllen und in Zeile 4 die Günstigerprüfung beantragen. In diesem Fall müssen Sie sämtliche Kapitalerträge des Jahres 2010 in die Anlage KAP eintragen. Das Finanzamt prüft, ob Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Ist das der Fall, wird Ihnen der Differenzbetrag zwischen dem Abgeltungsteuersatz und Ihrem Steuersatz erstattet. Stellt sich heraus, dass Ihr Steuersatz über 25 Prozent liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt und alles bleibt beim Alten.  

     

     

    Wichtig: Ihr persönlicher Steuersatz liegt grundsätzlich unter 25 Prozent, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen um die 15.000 Euro bzw. 30.000 Euro (ledig/verheiratet) beträgt. Auch der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) bietet Ihnen die Möglichkeit, den Grenzsteuersatz zu berechnen.  

     

    Praxishinweise

    • Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, setzen Sie auf jeden Fall ein Kreuzchen in Zeile 4 der Anlage KAP zur Günstigerprüfung. Das gilt auch, wenn Sie die Anlage KAP noch aus anderen Gründen abgeben (siehe Wahlrecht 2).
    • In Zeile 4 müssen Sie auch dann ein Kreuzchen setzen, wenn Sie vor dem Beginn des Kalenderjahrs 2010 Ihr 64. Lebensjahr vollendet haben und Ihnen ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zusteht.
    • Zusammenveranlagte Ehegatten müssen ihre Kapitalerträge jeweils in einer eigenen Anlage KAP angeben. Gibt ein Ehegatte die Anlage KAP ab und beantragt die Günstigerprüfung, muss der andere Ehegatte zwingend auch eine Anlage KAP einreichen, sofern er Kapitalerträge erzielt hat.

    Wahlrecht 2: Überprüfung des Steuereinbehalts

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