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  • 25.05.2009 | Abfindung

    Zusammenballung - Rückgriff auf Vorjahr nur bei variablem Gehalt

    Ob eine - für die Anwendung der „Fünftel-Regelung“ - erforderliche Zusammenballung von Einnahmen vorliegt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Jahr der Abfindungszahlung zu beurteilen. Die Einnahmen der Vorjahre spielen nur eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer auch variable Gehaltsbestandsteile erhält und deshalb für das Jahr der Abfindungszahlung geschätzt werden muss, wie viel er bei Weiterlaufen des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zu Jahresbeginn zunächst einen neuen Arbeitsvertrag mit reduzierten finanziellen und arbeitszeitlichen Bedingungen abgeschlossen. Während des Jahres wurde ihm dann gekündigt und er erhielt ein Abfindung. Weil er im Vorjahr mehr verdient hatte, als jetzt in der Summe von Abfindung und Jahresverdienst, verneinte das Finanzamt eine Zusammenballung. Das sah der BFH anders: Weil nur ein festes Gehalt ohne variable Bestandteile gezahlt wurde, ist auf das zu Beginn des Jahres geänderte Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Einkünfte abzustellen. Er kommt also nur darauf an, was der Arbeitnehmer bei normalem Weiterlaufen des neuen Arbeitsverhältnisses im Jahr verdient hätte. Und das war insgesamt weniger als mit der Abfindung. (Urteil vom 9.10.2008, Az: IX R 85/07)(Abruf-Nr. 090850)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 4 | ID 127126

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