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  • 25.02.2011 | Abfindung

    Teilabfindung von fünf Prozent in einem Jahr steuerunschädlich

    Eine Teilabfindung (auch gesplittete Abfindung genannt) von bis zu fünf Prozent der Abfindungssumme ist steuerlich unschädlich. Die in einem anderen Jahr (Veranlagungszeitraum) ausgezahlte Hauptleistung kann dennoch tarifermäßigt nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“ versteuert werden (§ 34 Absätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz). Mit dieser Aussage hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Teilabfindungen angeschlossen (Urteil vom 25.8.2009, Az: IX R 11/09; Abruf-Nr. 093493) und mit den fünf Prozent genau die Geringfügigkeitsgrenze übernommen, die das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 9. März 2010 (Az: 8 K 972/08; Abruf-Nr. 101294) angewendet hatte. Zweiter wichtiger Aspekt des aktuellen BMF-Schreibens: Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahrs abzustellen. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt. Die Finanzämter müssen diese neue Sichtweise nun in allen noch offenen Fällen anwenden (BMF, Schreiben vom 17.1.2011, Az: IV C 4 - S 2290/07/10007 :005; Abruf-Nr. 110285).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 4 | ID 142533

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