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  • 27.05.2011 | Abfindung

    Steuerermäßigung trotz Aufsplittung einer Abfindung

    Die ratenweise Auszahlung einer Abfindung in mehr als einem Jahr führt nicht immer dazu, dass der ermäßigte Steuersatz mangels Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr verloren geht. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) insbesondere, wenn ein geringer, hinsichtlich der Steuerprogression zu vernachlässigender Teilbetrag in einem und der Hauptanteil der Abfindung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird. Dann ist zumindest für den Hauptanteil die Ermäßigung nach der Fünftel-Regelung zu gewähren, wenn dieser Teil in der Steuerprogression voll durchschlägt (Urteil vom 26.1.2011, Az: IX R 20/10; Abruf-Nr. 111579).  

    Praxishinweis: Die prozentuale Grenze, bis zu der ein in einem Jahr ausgezahlter Teilbetrag noch als geringfügig anzusehen ist, liegt bei fünf Prozent der Abfindungssumme (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.1.20011, Az: IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, Abruf-Nr. 110285).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145451

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