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  • 01.11.2003 | Abfindung

    Freibetrag nur bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

    Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind, gestaffelt nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, bis zu 12.271 Euro steuerfrei. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst ist, urteilte jüngst der Bundesfinanzhof (BFH).

    m Urteilsfall ging ein Banker einer Landesbank nach 42 Jahren in den "Vorruhestand". Damit seine Ansprüche aus der Zusatzversorgung erhalten blieben, lief sein Arbeitsverhältnis abweichend von den Bestimmungen des Tarifvertrags bis zum planmäßigen Beginn der gesetzlichen Rente weiter. Die monatlichen Zahlungen bis dahin entsprachen den normalen Vorruhestandsbezügen. Der Mann war aber von der Arbeitsleistung freigestellt, und es war geregelt, dass er bis zum Eintritt in die Rente nicht mehr arbeiten muss. Der Mann sah sich als entlassen. Anders sah dies der BFH: Es komme darauf an, ob das Arbeitsverhältnis aus zivilrechtlicher Sicht "aufgelöst" sei. Und das sei nicht der Fall, wenn es mit veränderten Konditionen weiter laufe. Der Mann erhielt daher für seine Vorruhestandsbezüge nicht den von ihm beantragten Freibetrag. (Urteil vom 10.4.2003, Az: XI R 50/01; Abruf-Nr.  031912 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 5 | ID 96000

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