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  • 27.10.2008 | Abfindung

    Ermittlung der entgangenen Einnahmen für „Fünftel-Regelung“

    Bei der Frage, ob eine für die Anwendung der „Fünftel-Regelung“ erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt, ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster nicht zwingend auf den Vorjahreslohn abzustellen.
    Hintergrund: Damit eine Abfindung nach der „Fünftel-Regelung“ ermäßigt besteuert werden kann, muss die Abfindung höher sein als die Summe der entgangenen Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum (Zusammenballung). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bei der Ermittlung der entgangenen Einnahmen in einem früheren Urteil auf die Einnahmen des Vorjahrs abgestellt, weil es sich um einen Arbeitnehmer mit Provisionszahlungen gehandelt hatte und somit eine Prognose erforderlich war (Urteil vom 4.3.1998, Az: XI R 46/97; Abruf-Nr. 98481). Das gelte nach Ansicht des FG aber nicht, wenn sich der Arbeitslohn verändert hat. Dann wäre ein Rückgriff auf das Vorjahr nicht sachgerecht. Die entgangenen Einkünfte seien in diesem Fall anhand des neu vereinbarten Arbeitslohns zu ermitteln.  

    Unser Tipp: Das Verfahren ist beim BFH anhängig (Az: IX R 85/07). Betroffene Arbeitnehmer sollten unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen. (Urteil vom 14.6.2007, Az: 3 K 3466/05)(Abruf-Nr. 082372)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 3 | ID 122390

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