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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Doppelter Haushalt: BFH urteilt zur „finanziellen Beteiligung an Kosten der Lebensführung“

    | Die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung ist bei Ledigen seit 2014 an das zusätzliche Merkmal „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ gebunden. Jetzt liegt die erste BFH-Entscheidung zu diesem Kriterium vor. Und die ist erfreulich. SSP stellt sie Ihnen vor und zeigt, was Sie tun müssen, um eine doppelte Haushaltsführung anerkannt zu bekommen. |

    Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung seit 2014

    Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung begründen Sie nur, wenn Sie außerhalb des Orts Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (erster Haushalt) unterhalten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (zweiter Haushalt). Der eigene Hausstand außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte muss den Lebensmittelpunkt darstellen.

     

    • Beispiel

    Unternehmensberaterin U bewohnt eine Eigentumswohnung in A-Stadt. Zudem stehen U im Haus ihrer Eltern in B-Dorf zwei Zimmer zur Verfügung. Wegen ihrer beruflichen Verpflichtungen nutzt U die Zimmer im Elternhaus nur zu Ostern und Weihnachten bei Besuchen in B-Dorf.

     

    Folge: Eine doppelte Haushaltsführung ist von vornherein ausgeschlossen, weil U ihren Lebensmittelpunkt nicht in B-Dorf hat.

            

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