Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Unfall-Pkw: Werbungskosten richtig berechnen

    | Erleiden Sie auf einer beruflichen Fahrt oder auf dem Weg zur Arbeit mit Ihrem privaten Pkw einen Unfall und verkaufen das Fahrzeug in unrepariertem Zustand, dürfen Sie Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat jetzt geklärt, welches Berechnungsverfahren dabei anzuwenden ist. |

     

    BFH klärt Berechnungsmethode

    Laut BFH ergeben sich die Werbungskosten aus der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten Buchwert des Pkws vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös (BFH, Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 33/09; Abruf-Nr. 123623).

     

    • Beispiel

    Sie haben am 1. Oktober 2012 einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit verursacht. Ihr Pkw war vor dem Unfall 11.500 Euro wert. Nach dem Unfall bekommen Sie noch 3.500 Euro von einem Käufer. Der Kaufpreis am 1. Dezember 2004 betrug 20.000 Euro. Die für den Unfallschaden abziehbaren Werbungskosten ermitteln Sie wie folgt:

    Kaufpreis des Pkw zum 1.12.2004

    20.000 Euro

    Fiktive Nutzungsdauer des Pkw = 8 Jahre

    ./. fiktive Abschreibung 2004 für einen Monat (20.000 Euro : 8 Jahre x 1/12)

    208 Euro

    ./. fiktive Abschreibung 2005 bis 2011 (20.000 Euro : 8 Jahre x 5 Jahre)

    12.500 Euro

    ./. fiktive Abschreibung 2012 für neun Monate (20.000 Euro : 8 Jahre x 9/12)

    1.875 Euro

    = Restbuchwert im Zeitpunkt des Unfalls

    5.417 Euro

    ./. Verkaufserlös

    3.500 Euro

    = Werbungskostenabzug 2012 für Unfallschaden

    1.917 Euro

     

    PRAXISHINWEIS | Oft setzen Finanzämter die amtliche Abschreibungstabelle für Pkw an und wollen für das Fahrzeug nur eine Abschreibungsdauer von sechs Jahren zulassen. Das brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen. Der BFH hat nämlich für Privat-Pkw eine Nutzungsdauer von acht Jahren akzeptiert.

    Werbungskostenabzug bei noch nicht verkauftem Unfallwagen

    Haben Sie im Unfalljahr noch keinen Käufer für das unreparierte und nicht mehr fahrtaugliche Fahrzeug gefunden, müssen Sie vom ermittelten Restbuchwert den Zeitwert nach dem Unfall absetzen. Das würde im Beispielsfall folgendermaßen aussehen:

     

    = Restbuchwert im Zeitpunkt des Unfalls

    5.417 Euro

    ./. Zeitwert nach dem Unfall

    3.000 Euro

    = Werbungskostenabzug 2012 für Unfallschaden

    2.417 Euro

     

    Wird der Pkw im Folgejahr für 3.500 Euro verkauft, besteht keine Meldepflicht beim Finanzamt. Die 500 Euro Mehrerlös müssen nicht versteuert werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 15 | ID 37332970

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents