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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Übernachtungspauschalen bei Lkw-Fahrern

    | Sind Sie als Lkw-Fahrer im Ausland unterwegs, sind die Pauschalen für Übernachtungen nicht anzuwenden, wenn Sie in einer Schlafkabine des Lkw übernachten, weil Ihnen dadurch keine Kosten entstehen. Das BMF hat jetzt aber klargestellt, dass Sie in diesem Fall pauschale Reisenebenkosten für die Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten und die Reinigung ihrer Schlafkabine (Reinigung der Bettwäsche, Raumspray, Putzmittel) als Werbungskostenabzug absetzen können. |

     

    Die Finanzverwaltung erwartet aber, dass Sie die Ausgaben für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft machen. Ist der Nachweis der entstehenden Kosten für drei Monate geführt, kann daraus ein täglicher Durchschnittspreis ermittelt werden, den Sie als Werbungskosten abziehen können (BMF, Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 - S 2353/12/10009; Abruf-Nr. 123784).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37348540

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