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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Telefonkosten bei Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche steuerlich absetzbar

    | Befinden Sie sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, dürfen Sie neben den Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch die Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass zu diesen Reisenebenkosten auch private Telefonate zählen. |

     

    Die aktuelle Entscheidung des BFH

    Den Werbungskostenabzug für die privaten Telefonate begründet der BFH wir folgt: „Die privaten Gründe der Kontaktaufnahme (= private Telefonate) werden durch die berufliche Auswärtstätigkeit überlagert. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche sind die privaten Dinge aus der Ferne nur durch Mehrkosten für Telefonate zu regeln“ (BFH, Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10; Abruf-Nr. 123803).

     

    Urteil hat mehrere Auswirkungen für die Praxis

    Der BFH lässt die privaten Telefonkosten als Werbungskosten zum Abzug zu, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit mindestens eine Woche dauert. Gemeint müssten hier also sieben Tage sein. Wer also von Montag bis Freitag aus beruflichen Gründen ein auswärtiges Seminar besucht, dürfte keine Kosten für private Telefonate geltend machen dürfen.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Viele Arbeitnehmer telefonieren mit ihrem Handy, bei dem mit einer Flatrate die Kosten aller Telefonate abgegolten sind. Um hier einen geschätzten Anteil als Werbungskosten ermitteln zu können, sollten Sie aufzeichnen, an welchen Tagen Sie mit der Familie wie viele Minuten telefoniert haben. Ohne solche Aufzeichnungen wird das Finanzamt die Telefonkosten nach fiskalischen Erwägungen schätzen - also deutlich niedriger als Sie.
    • Sind konkrete Aufwendungen für private Telefonate während der Auswärtstätigkeit entstanden, für die ein Werbungskostenabzug möglich wäre, darf der Arbeitgeber diese Reisenebenkosten steuer- und abgabenfrei erstatten.
    • Die Begründung des Werbungskostenabzug privater Telefonate, nämlich beruflich entstandenen Mehraufwand auszugleichen, müsste auch auf die doppelte Haushaltsführung anzuwenden sein. Trotz Familienheimfahrt müssten also zusätzlich private Telefonkosten absetzbar sein. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Thematik liegt allerdings noch nicht vor.

    Beachten Sie | Nutzen Sie für die Telefonate ein betriebliches Handy, das Sie auch privat nutzen dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug für private Telefonate anlässlich einer mindestens einwöchigen beruflichen Auswärtstätigkeit aus. Denn beim Werbungskostenabzug für Reisekosten müssen Ihnen tatsächliche Kosten entstanden sein.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 14 | ID 37353180

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