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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    So machen Sie Unfallkosten nach der ungünstigen BFH-Entscheidung zur Falschbetankung geltend

    | Von der Entfernungspauschale sind auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, abgegolten. Das hat der BFH entschieden. Obwohl der BFH in der Urteilsbegründung auch Unfallkosten als durch die Entfernungspauschale abgegolten sieht, sollten Sie sich dem nicht beugen. Stützen Sie sich vielmehr auf die günstigere Auffassung des BMF und machen Sie Unfallkosten weiter als Werbungskosten geltend. |

     

    Von verwirrenden Aussagen des BFH nicht einschüchtern lassen

    Der BFH hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer die Kosten für einen Motorschaden nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann, selbst wenn der Motorschaden infolge einer nachweislich auf dem Arbeitsweg passierten Falschbetankung zustande kam (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; Abruf-Nr. 141920).

     

    PRAXISHINWEIS | In der Urteilsbegründung finden sich verwirrende Aussagen, wonach weder außergewöhnliche Pkw-Kosten noch Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Lassen Sie sich durch dieses Urteil jedoch nicht verunsichern. Unfallkosten auf dem Arbeitsweg sind nach wie vor neben der Entfernungspauschale abziehbar (BMF, Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002:002; Abruf-Nr. 133563).

     

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