· Fachbeitrag · Werbungskosten
Reisekosten als Werbungskosten absetzen (Teil 5): Die Reisenebenkosten nicht vergessen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Reisekosten stellen oft die höchsten steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten von Arbeitnehmern dar. Doch wann genau liegen Reisekosten vor und wie ermitteln sich die Abzugs- und Erstattungsbestandteile konkret? Diesen Fragen geht SSP in einer Beitragsserie auf den Grund. Im abschließenden Teil 5 erfahren Sie, was alles als Reisenebenkosten abzugsfähig ist bzw. steuerfrei erstattet werden kann. |
Der Abzug von Reisenebenkosten
Der Abzug von Reisenebenkosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit ist in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und R 9.8 LStR geregelt. Reisenebenkosten sind dabei Aufwendungen, die mit der Auswärtstätigkeit in Zusammenhang stehen und nicht bereits im Rahmen der Fahrtkosten (Teil 2 der Serie), Verpflegungsmehraufwendungen (Teil 3 der Serie) oder Übernachtungskosten (Teil 4 der Serie) berücksichtigt wurden.
Die klassischen Reisenebenkosten
Klassische Reisenebenkosten sind insbesondere folgende Aufwendungen:
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