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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Hausrat fallen nicht unter die 1.000-Euro-Grenze

    | Seit dem 01.01.2014 dürfen Sie bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten ansetzen. Zu diesen Unterkunftskosten rechnet das BMF auch die Kosten für Einrichtung und Hausrat. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt klargestellt hat. Solche Kosten sind nach seiner Auffassung zusätzlich bei der doppelte Haushaltsführung abzugsfähig. |

    Die 1.000-Euro-Grenze bei den Kosten der Unterkunft

    Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Im maßgeblichen Schreiben hat das BMF sehr fiskalisch und willkürlich festgelegt, dass auch die Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände in die Unterkunftskosten einzubeziehen ist (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 ‒S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138, Rz. 104).

    BMF-Auslegung geht dem BFH zu weit

    Diese Auslegung geht dem BFH ‒ wie schon dem FG Düsseldorf in der Vorinstanz ‒ entschieden zu weit. Unterkunftskosten sind nur Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung anfallen. Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind nur mittelbar notwendig, um die Zweitwohnung angemessen nutzen zu können. Aus diesem Grund ‒ und weil im Gesetzestext nichts Gegenteiliges steht ‒ dürfen sowohl die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände als auch die Aufwendungen für den Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom 04.04.2019, Az. VI R 18/17, Abruf-Nr. 209256).

      

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