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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Dienstreise mit Bahn: Pauschale Kilometersätze ansetzbar?

    | Sie nutzen für Dienstreisen Bahn oder Flugzeug, und Ihr Arbeitgeber erstattet die Kosten. Können Sie die Regelung in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG nutzen und zusätzlich pauschale Fahrtkosten (Kilometersätze) nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) als Werbungskosten geltend machen? Die Antwort ist soeben vom BFH gekommen. Sie lautet „Nein“. |

     

    Hintergrund | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG gestattet Ihnen, Ihre tatsächlichen Aufwendungen oder aber pauschale Kilometersätze geltend zu machen. Letztere richten sich nach der höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) festgesetzt sind. Dieses Wahlrecht wollte der Steuerzahler im konkreten Fall ausüben. Er hatte für Dienstreisen die Bahn bzw. den Flieger genutzt. Für diese Fahrten machte er die pauschalen Kilometersätze nach dem BRKG geltend, die für Fahrten mit dem Pkw gelten. Er berief sich darauf, dass § 4 BRKG nur voraussetze, dass irgendein Fahrzeug genutzt werde. Dies führte zu Werbungskosten, die über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, die ihm vollständig erstattet worden waren, weit hinausgingen.

     

    Wichtig | Der BFH hat das (wie das FG Hamburg) abgelehnt. Beide vertreten die Auffassung, dass die Vorschrift nicht für Fahrten gilt, die bei einer auswärtigen Tätigkeit mit Bahn oder Flugzeug durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 11.02.2021, Az. VI R 50/18, Abruf-Nr. 222023).

    Quelle: ID 47376479

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