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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Beim BFH: Die Dienstwohnung des Botschafters

    | Das Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß. Das gilt vor allem, wenn der Diplomat vom Auswärtigen Amt ausdrücklich angewiesen worden war, die Wohnung in der Botschaft zu beziehen. Diese Meinung hat das FG Rheinland-Pfalz vertreten. Letztlich entscheiden wird aber der BFH. |

     

    Im konkreten Fall war ein deutscher Staatsangehöriger als Botschafter der Bundesrepublik in verschiedenen Ländern in Asien tätig. Wie vom Auswärtigen Amt angewiesen wohnte er jeweils in Wohnungen in den jeweiligen Botschaften. Diese waren zwischen 186 m² und 249 m² groß. Neben seinem Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Botschafter steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 Euro). Sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Die Ehefrau des Botschafters wohnte während des gesamten Jahrs in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rd. 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten war die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichneten Beträge. Das Finanzamt dagegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären. Gegen diese Kürzung der Werbungskosten (ca. 8.220 Euro) klagte das Ehepaar vor dem FG mit Erfolg. Auch das FG kam zum Ergebnis, dass die Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen seien. Sie seien dem Botschafter nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft seine Wohnung zu nehmen. Damit habe er sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung noch der Anrechnung des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge entziehen können. Die daraus folgenden (Werbungs)Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Botschafters abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021, Az. 3 K 1255/20, Abruf-Nr. 224570).

     

    Wichtig | Mittlerweile ist das Revisionsverahren beim BFH anhängig geworden. Es trägt das VI R 20/21.

    Quelle: ID 47625240

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