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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Auswanderer können Rück-Umzugskosten geltend machen

    | Etwa 700.000 Auswanderer kehren Deutschland jährlich den Rücken. Wer nach einigen Monaten oder Jahren wegen eines Jobs wieder zurückkommt, kann die Kosten des Rückumzugs als Werbungskosten geltend machen. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. |

     

    PRAXISHINWEIS | Der Werbungskostenabzug winkt selbst dann, wenn der Umzug ins Ausland aus privaten Gründen erfolgte und im Ausland keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Entscheidend für den Nachweis der beruflichen Veranlassung des Rückumzugs ist wohl ein sicher zugesagter Arbeitsplatz in Deutschland. Wer erst umzieht und sich dann um einen neuen Arbeitsplatz kümmert, wird die Umzugskosten dagegen wohl nicht absetzen können (FG Niedersachsen, Urteil vom 30.4.2012, Az. 4 K 6/12; Abruf-Nr. 122209).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34351860

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