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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Ausstand auf Kosten des Finanzamts feiern

    | Kaum zu glauben, aber wahr: Geben Sie in Ihrer Firma Ihren Ausstand, weil Sie zu einem neuen Arbeitgeber wechseln oder aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nämlich dann, wenn die Ausstandsfeier beruflicher Natur ist. Das hat das FG Hessen entschieden und Arbeitnehmern damit ein neues Steuerspar-Modell eröffnet. |

     

    Finanzbeamter wechselte die Seiten

    Im konkreten Fall ging es um einen Finanzbeamten, der aus dem Beamtenverhältnis ausschied, um sich als Steuerberater selbstständig zu machen. Er lud seine Weggefährten - allesamt Beamte - während der Dienstzeit zu einem Ausstand mit Catering ein. Das FG entschied, dass dem Beamten die Ausgaben für Essen und Trinken im Zusammenhang mit seinem Beruf angefallen waren und genehmigte den Abzug als Werbungskosten (FG Hessen, rechtskräftiges Urteil vom 23.4.2013, Az. 3 K 11/10; Abruf-Nr. 133225):

     

    So sichern auch Sie sich den Abzug der Kosten für eine Ausstandsfeier

    Ob die Ausgaben für eine Ausstandsfeier als Werbungskosten abziehbar sind, hängt davon ab, ob die Gründe privater oder beruflicher Natur sind. Der Sachbearbeiter im Finanzamt stellt sich bei Bewirtungskosten anlässlich einer Ausstandsfeier deshalb folgende Fragen:

     

    Besteht zwischen den Aufwendungen und der Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ein Veranlassungszusammenhang? Hängen die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammen?

     

    Laut dem FG Hessen sind diese Fragen mit ja zu beantworten - und ein Werbungskostenabzug zu gewähren, wenn sechs Kriterien erfüllt sind:

     

    • 1.Es wurden nur Kollegen und Vorgesetzte eingeladen - keine Familienangehörige.
    • 2.Die Ausstandsfeier fand während der Dienstzeit statt.
    • 3Die Feier fand in betrieblichen Räumen statt (hier: Finanzamt).
    • 4.Die Unternehmensleistung (hier: Finanzamtsvorsteher) erlaubte den Kollegen und Vorgesetzten die Teilnahme während der Arbeitszeit.
    • 5.Die Einladung ging nur an Kollegen und Vorgesetzte.
    • 6.Die Einladungsschreiben wurden aufbewahrt und dem Finanzamt vorgelegt.
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    PRAXISHINWEISE |  

    • Halten Sie sich an diese Kriterien, sollte der Werbungskostenabzug nicht nur bei einem Ausstand sondern auch bei einer Einstands- oder einer Beförderungsfeier funktionieren.
    • Die Bewirtungskosten anlässlich der Ausstandsfeier sind übrigens zu 100 Prozent abziehbar (und nicht nur zu 70 Prozent), weil nur betriebsinterne Personen an der Bewirtung teilnahmen (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 14 | ID 42359420

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