· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Reine Softwareüberlassung ist lohnsteuerpflichtig
| Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für seinen privaten PC zu Hause eine Office-Software zur Verfügung, muss der Arbeitnehmer dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Darauf haben sich die Lohnsteuer-Referatsleiter der Länder verständigt. |
Viele von Ihnen werden nun einwenden, dass dieser Sachverhalt doch über§ 3 Nr. 45 EStG abgedeckt und deshalb steuerfrei sei. Doch hk§ 3 Nr. 45 EStG befreit nur Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC, Telefonen, Handys und Faxgeräten. Wird dagegen Software ohne einen betrieblichen PC überlassen, greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Kurzanweisung Nr. 26 vom 22.9.2010; Abruf-Nr. 112964).
PRAXISHINWEIS | Bei Lohnsteuerprüfungen führt diese fragwürdige Auslegung des § 3 Nr. 45 EStG derzeit zu heftigen Kontroversen. Gegen nachteilige Lohnsteuerhaftungsbescheide kann man sich derzeit nur durch einen Einspruch wehren. Im Zweifel muss der Weg vors Finanzgericht angetreten werden. |