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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Arbeitgeberzuschuss zu ausländischer Krankenversicherung

    | Wenn das Bundesfinanzministerium (BMF) auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, bedeutet das normalerweise nichts Gutes. Ein Nichtanwendungserlass für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und eine Krankenversicherung im EU-Ausland oder in der Schweiz haben, macht davon eine Ausnahme. |

     

    Hintergrund | Der BFH hatte entschieden, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Mitarbeiter mit einer Krankenversicherung im EU-Ausland und in der Schweiz nicht steuerfrei sind, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (BFH, Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 49/10; Abruf-Nr. 111193). Doch dieses Urteil ist laut BMF nicht anzuwenden (BMF, Schreiben vom 30.1.2014, Az. IV C 5 - S 2333/13/10004; Abruf-Nr. 140552).

     

    PRAXISHINWEIS | Arbeitnehmer mit einer Krankenversicherung im EU-Ausland oder in der Schweiz, deren Arbeitgeber die Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitslohn besteuert haben, sollten bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung mit Hinweis auf das BMF-Schreiben eine Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns um diese Zuschüsse beantragen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 3 | ID 42533946

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