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  • · Fachbeitrag · Fahrten zur Arbeit

    Fahrten zur Arbeit: Sammelbeförderung schließt Abzug von Werbungskosten nicht aus

    | Werden Sie zusammen mit Kollegen im Rahmen einer Sammelbeförderung zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren, ist dieser Vorteil für Sie steuerfrei ( § 3 Nr. 32 EStG ). Im Gegenzug können Sie grundsätzlich keine Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. |

     

    Neues BMF-Schreiben zur Lohnsteuerbescheinigung

    Um sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen einer Sammelbeförderung die Entfernungspauschale nicht als Werbungskosten abziehen kann, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Buchstaben „F“ eintragen (BMF, Schreiben vom 15.9.2014, Az. IV C 5 - S 2378/14/10001, Rz. 2; Abruf-Nr. 142864).

     

    PRAXISHINWEISE | In folgenden Fällen ist auch bei einer Sammelbeförderung ein Werbungskostenabzug möglich:

    • Sie fahren zu einem festgelegten Sammelpunkt, um von dort aus per Sammelbeförderung zur Arbeit gebracht zu werden (Entfernungspauschale).
      

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