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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    BFH: Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen

    | Ein Arbeitnehmer, der Elterngeld bezieht, darf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen, nicht aber noch einmal beim Elterngeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Das hat der BFH für Arbeitnehmer entschieden. Für Selbstständige gilt etwas anderes. |

     

    Neues zur Besteuerung des Elterngelds bei Arbeitnehmern

    Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, wird jedoch über den Progressionsvorbehalt besteuert (§ 32b Abs. 2 Nr. 1j EStG). So führt das Elterngeld unter dem Strich dazu, dass sich der persönliche Einkommensteuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen erhöht. Der BFH hat jetzt entschieden (BFH, Urteil vom 25.9.2014, Az. III R 61/12, Abruf-Nr. 143550), dass

    • der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim Elterngeld nicht noch einmal abgezogen werden darf, wenn er bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wurde
      

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