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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld: Volle Lohnsteuerpflicht

    | Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, wird diese nach der Fünftel-Regelung besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Leider ist diese Vergünstigung nicht auf Zuschüsse einer Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld anwendbar. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Hintergrund | Um einen Arbeitnehmer dazu zu bewegen, der Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Abfindung zuzustimmen, wird er häufig für eine bestimmte Zeit einer Transfergesellschaft zugewiesen. Diese bildet ihn fort, um leichter einen neuen Arbeitgeber zu finden. Die Anstellung in der Transfergesellschaft verschafft dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Die Gesellschaft verpflichtet sich in der Regel noch, das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken (Zuschuss). Gibt ein solcher Arbeitnehmer eine Steuererklärung ab, besteuern die Finanzämter nur die Abfindung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Die Aufstockungsbeträge behandeln sie dagegen wie normalen Arbeitslohn. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass die Finanzverwaltung damit richtig liegt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Arbeitnehmer aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Daher stellen sie eine Gegenleistung für die aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar (BFH, Urteil vom 12.03.2019, Az. IX R 44/17, Abruf-Nr. 209361).

    Quelle: ID 45974775

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