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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Entsendung ins Ausland: So wird der Progressionsvorbehalt in Deutschland ermittelt

    | Wird ein Arbeitnehmer für mehrere Jahre ins Ausland entsandt, bleibt er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er hier seinen Wohnsitz behält. Den im Ausland bezogenen Arbeitslohn muss er in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts versteuern. Der dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslohn ist dabei nicht um ausländische Unterkunftskosten zu reduzieren, die der Arbeitgeber erstattet hat. Das hat der BFH erklärt und damit das Urteil des FG Niedersachsen bestätigt. |

    Die Progressionsvorbehalts-Regelung in § 32b Abs. 1 EStG

    Erzielt ein in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Entsendung im Ausland Arbeitslohn und steht dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zu, besteuert Deutschland den Arbeitslohn über den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Beim BFH waren drei Verfahren anhängig, wie der Arbeitslohn ermittelt wird, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

    Die Fälle vor dem BFH

    Alle Verfahren betrafen immer den gleichen Fall, der jeweils vom FG Niedersachsen stammte. Mitarbeiter von VW waren für drei Jahre nach Amerika an ein verbundenes Unternehmen entsandt worden. Der Arbeitsvertrag in Deutschland ruhte. In den USA schloss der Mitarbeiter mit dem verbundenen Unternehmen einen neuen Vertrag für die Zeit der Entsendung. In dem hier besprochenen Fall erzielte der Arbeitnehmer einen Arbeitslohn in Höhe von 175.000 Euro. Darin steckten Unterkunftskosten in Höhe von 15.000 Euro, die der Arbeitgeber erstattet hatte.

     

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