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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Abfindung: Fünftel-Regelung gilt auch bei Forderung des Arbeitnehmers nach Auflösungsvertrag

    | Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, weil sein Dienstverhältnis vorzeitig beendet wurde, besteuert das Finanzamt die Abfindung unter Umständen nur nach der günstigen Fünftel-Regelung. Eine Voraussetzung war bisher, dass das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wurde. Das FG Münster entschied jetzt aber, dass die Fünftel-Regelung auch greift, wenn der Arbeitnehmer die Auflösung inklusive Abfindung fordert. Letztlich entscheiden wird aber der BFH. |

    Voraussetzungen für die Fünftel-Regelung

    Damit das Finanzamt eine Abfindung mit der günstigen Fünftel-Regelung besteuert, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein (u. a. BMF, Schreiben vom 01.11.2013, Az. IV C 4 - S 2290/13/10002, Abruf-Nr. 133457):

     

    • Das Dienstverhältnis ist auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden.
      

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