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  • · Nachricht · Doppelter Haushalt

    Wann sind Stellplatzkosten abzugsfähig?

    | Die Kosten eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes werden von der Begrenzung der Unterkunftskosten durch § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nicht erfasst. Sie sind bei einer doppelten Haushaltsführung immer in voller Höhe absetzbar. Das hat nach dem FG Saarland jetzt auch das FG Mecklenburg-Vorpommern so gesehen. |

     

    Hintergrund | Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Im maßgeblichen Schreiben hat das BMF sehr fiskalisch und willkürlich festgelegt, dass auch Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze in die Unterkunftskosten einzubeziehen sind (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219235, Rz. 108). Das FG Saarland (Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, Az. 2 K 1251/17, Abruf-Nr. 218132) und das FG Mecklenburg-Vorpommern sehen das anders. Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die des Stellplatzes. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2022, Az. 3 K 48/22, Abruf-Nr. 232564).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 4 | ID 49055139

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