Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung

    Werbungskostenabzug für Dienstwohnung von Beamten im Auswärtigen Amt: BFH ist großzügig

    | Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Das Finanzamt darf die Werbungskosten nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß. Das hat der BFH klargestellt. |

    Um diesen Fall ging es

    Im konkreten Fall war ein Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt in einer ausländischen Botschaft tätig. Er bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete, etwa 200 m2 große Wohnung. Gemäß den Vorgaben des Auswärtigen Amts war er verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstlichen Repräsentationsaufgaben und gesellschaftlicher Kontaktpflege nachzugehen. Der Mietleitfaden sah für einen Ledigen eine für berufliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 m2 vor. Der Dienstherr erkannte für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleichwohl die Kosten für die Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen lag. Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Beamte Kosten für die Mietwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend.

    So entschied das FG Berlin in der Vorinstanz

    Das Finanzamt erkannte nur Kosten basierend auf einer Wohnungsgröße von 140 m2 an und zog davon noch den Mietzuschuss ab. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte dem Amt in der Vorinstanz, richtig gerechnet zu haben (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2023, Az. 1 K 12087/20, Abruf-Nr. 250354). Der Beamte gab sich nicht geschlagen und zog vor den BFH.