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  • · Fachbeitrag · Arbeitszimmer

    Voller Werbungskostenabzug trotz „anderem Arbeitsplatz“

    | Arbeitnehmern, die einen oder zwei Tage in der Firma arbeiten und den Rest der Woche am Heimarbeitsplatz, winkt für ihr häusliches Arbeitszimmer der volle Werbungskostenabzug. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsplatz in der Firma fünf Tage lang hätte genutzt werden dürfen. Für die OFD Münster ist der „andere Arbeitsplatz“ unschädlich für den vollen Werbungskostenabzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt. |

     

    • Beispiel

    Frau Müller ist an zwei Tagen in der Firma und an drei Tagen in ihrem Home-Office tätig. Die Arbeiten sind an beiden Arbeitsplätzen identisch. Der Raum in der Firma stände ihr an fünf Tagen in der Woche zur Verfügung. Folge: Weil die Arbeiten qualitativ gleichwertig sind und mehr als der Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht wird, bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt. Frau Müller steht gemäß untenstehendem Schema der volle Werbungskostenabzug zu (OFD Münster, Kurzinfo ESt 6/2013 vom 21.3.2013; Abruf-Nr. 131334).

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 2 | ID 39041900

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