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  • 01.06.2026 · Nachricht · Abfindung

    Außerordentliche Einkünfte: Tarifermäßigung des § 34 EStG gibt es ab Veranlagungszeitraum 2025 nur über die..

    Außerordentliche Einkünfte, wie z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Darauf hat das FinMin Thüringen hingewiesen. Arbeitnehmer müssen – über die Einkommensteuererklärung – selbst dafür sorgen, die Steuerermäßigung zu erhalten.

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