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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    FG München bringt Neues zum Arbeitszimmer bei Lebensgemeinschaften

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Befindet sich in einer gemeinschaftlich gemieteten Wohnung ein Arbeitszimmer, das von nur einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzt wird, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Kosten abzugsfähig sind. Gute Nachrichten kommen aktuell vom FG München. |

     

    Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

    Die Finanzverwaltung ging bei von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gemeinschaftlich gemieteten Objekten bisher davon aus, dass jeder Partner die Hälfte der Mietaufwendungen getragen hat. Deshalb können nur 50 Prozent der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

     

    • Beispiel

    Anton und Bärbel mieten gemeinsam eine Wohnung (80 m²). Sie zahlen jährlich 9.600 Euro Miete. Jeder zahlt 50 Prozent. Bärbel nutzt in der Wohnung alleine ein unbeschränkt abzugsfähiges Arbeitszimmer (10 m² / 12,5 Prozent).

     

    Lösung: Nach Auffassung des Finanzamts kann Bärbel fürs Arbeitszimmer nur 600 Euro geltend machen (9.600 Euro x 12,5 Prozent x 50 Prozent Kostenanteil).

      

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