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  • · Nachricht · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    Auslandsreisen: Wo ab 2023 neue Pauschbeträge gelten

    | Arbeitnehmer und Unternehmer, die beruflich ins Ausland verreisen, können Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten geltend machen. Welche Pauschbeträge im jeweiligen Land im Jahr 2023 gelten, steht in einem neuen Schreiben aus dem BMF. |

     

    Um bei Auslandsreisen den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zu optimieren, sollten Sie vier Punkte besonders beachten (BMF, Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :004, Abruf-Nr. 232478):

    • Verpflegung: Die Pauschalen für Verpflegungsaufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
    • Übernachtung: Abziehbar sind nur tatsächliche, nachgewiesene Übernachtungskosten gekürzt um erhaltene Mahlzeiten. Übernachtungskostenpauschalen werden nur angewendet, wenn der Arbeitgeber Übernachtungskosten ohne Belege steuerfrei erstatten möchte.
    • Nicht erfasste Länder: Reisen Sie in ein Land, das in der tabellarischen Übersicht des BMF nicht erfasst ist, können Sie die Pauschbeträge für Luxemburg ansetzen.
    • Änderungen: Gelten für Reisen in ein bestimmtes Land ab 2023 neue Pauschalen, erkennen Sie das am Fettdruck im BMF-Schreiben. Insbesondere bei Reisen in die USA ist ab 2023 mehr abziehbar.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 4 | ID 48768624

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