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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Umzugskosten: BMF veröffentlicht neue Kostenpauschalen für die Jahre 2018 bis 2020

    | Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |

     

    Das neue BMF-Schreiben

    Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt ‒ in Abhängigkeit vom Umzugstermin ‒ folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 21.09.2018, Az. IV C 5 ‒ S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623):

     

    Beendigung des Umzugs

    Ab 01.02.2017

    Ab 01.03.2018

    Ab 01.03.2019

    Ab 01.03.2020

    Pauschale für Ledige

    764 Euro

    787 Euro

    811 Euro

    820 Euro

    Pauschale bei Zusammenveranlagung

    1.528 Euro

    1.573 Euro

    1.622 Euro

    1.636 Euro

    Pauschale für mit umziehende Personen

    337 Euro

    347 Euro

    357 Euro

    361 Euro

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten

    1.926 Euro

    1.984 Euro

    2.045 Euro

    2.066 Euro

      

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