· Fachbeitrag · Werbungskosten
Trotz Dienstwagen können berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw durchgeführt werden
| Für den Werbungskostenabzug beruflich veranlasster Reisekosten kommt es nicht darauf an, welches Verkehrsmittel Sie nutzen. Es steht Ihnen frei, dafür auch den privaten Pkw einzusetzen (und tatsächliche km-Kosten) geltend zu machen, wenn Ihnen einen Dienstwagen zur Verfügung steht. Sie müssen dafür nur gute Gründe vorbringen. Das ist einem Steuerzahler vor dem FG Niedersachsen gelungen. Jetzt steht ihm aber noch die „Überzeugungshürde“ BFH bevor. |
Um diesen Fall ging es beim FG Niedersachsen
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar mit drei Kindern. Dem Vater stand ein Dienstwagen (Multivan) zur Verfügung, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Den geldwerten Vorteil versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regelung. Privat fuhr die Familie noch einen Audi TT RS.
Die Besonderheit (= Steuersparmodell) bestand darin, dass der Vater für dienstliche Fahrten den privaten Pkw nutzte und die Mutter für die Privatfahrten ausschließlich den Dienstwagen. Aufgrund hoher Abschreibungen und geringer Jahresgesamtfahrleistung ermittelte das Ehepaar so für den Audi TT ‒ schier unglaubliche ‒ tatsächliche Kosten i. H. v. 2,28 Euro pro Kilometer und rechnete die dienstlichen Fahrten (Auswärtstätigkeit) mit diesem km-Satz für den Audi TT als Werbungskosten ab. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Es ging vor Gericht.
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