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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Kosten des Erststudiums: BVerfG begräbt Hoffnungen der Studenten auf Werbungskostenabzug

    | Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nur als Sonderausgaben (und nicht als Werbungskosten) abzugsfähig sind, steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Das hat das BVerfG entschieden und die Steuerabzugshoffnungen von Studenten begraben, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen. |

     

    Nach Ansicht des BVerfG durfte der Gesetzgeber Aufwendungen für ein Erststudium als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).

     

    Der Sonderausgabenabzug ist für Studenten maximal die „zweitbeste Lösung“, weil sie während des Studiums oft keine Einnahmen haben. In dem Fall haben sie vom Sonderausgabenabzug nichts. Würden die Ausgaben dagegen als Werbungskosten anerkannt, könnten Studenten die Verluste in spätere Berufsjahre vortragen und mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnen. So würden sich die Ausgaben steuermindernd auswirken.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 46307888

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