· Fachbeitrag · Werbungskosten
FG Berlin-Brandenburg: Nicht jeder Berufskraftfahrer hat eine erste Tätigkeitsstätte
| Ein Berufskraftfahrer, der nur am Wochenanfang und am Wochenende zum Betriebssitz des Arbeitgebers fährt, hat dort keine erste Tätigkeitsstätte. Er kann seine Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg. |
Um diesen Fall ging es beim FG
Im konkreten Fall ging es um einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in Polen, der für eine deutsche Spedition arbeitete. Seine Touren begann und beendete er wöchentlich am Betriebssitz der Spedition, wo er auch vorbereitende Tätigkeiten verrichtete. In der Steuererklärung machte er die wöchentlichen Fahrten dorthin als Reisekosten geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur im Rahmen der Entfernungspauschale an, da der Betriebssitz ein Sammelpunkt sei, der wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden müsse. Fahrten dorthin seien daher nur über die Entfernungspauschale abzugsfähig.
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