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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Erste Tätigkeitsstätte im neuen Reisekostenrecht: BFH zerstört Abzugshoffnungen von fünf Berufen

    | Haben Polizisten, Hafenarbeiter, Flugpersonal, Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen und Leiharbeiter im Betrieb eine „erste Tätigkeitstätte“ mit der Folge, dass sie Fahrten dorthin nur über die Entfernungspauschale abrechnen können? Der BFH hat das in den ersten fünf Entscheidungen zum neuen Reisekostenrecht ab 2014 bejaht. SSP hat die ernüchternden Urteile analysiert und zeigt Ihnen, was sie für weitere „erste Tätigkeitsstätte-Fälle“ bedeuten könnten, die beim BFH noch anhängig sind. |

    Der gesetzliche Hintergrund

    Mit dem seit 2014 geltenden Reisekostenrecht hat der Gesetzgeber den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff "„erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die Folgen sind jedoch weitgehend gleich geblieben: Insbesondere die, dass Arbeitnehmer für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen dürfen. Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte wie folgt:

     

    • Erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft tätig wird werden soll.

        

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