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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Erst- und Zweitausbildung: Mit fragwürdigerAuslegung des BMF richtig umgehen

    | Haben Sie vor 2015 eine Kurzausbildung absolviert, die nicht den seit 2015 geltenden Vorgaben einer Erstausbildung entspricht, stuft das Finanzamt eine weitere Ausbildung bzw. Studium als Erstausbildung ein. Damit zusammenhängende Ausgaben werden nicht als Werbungskosten- bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Diese fragwürdige Ansicht vertritt die Bundesregierung auf Anfrage der Bundestagsabgeordneten Susanna Karawanskij. In dem Antwortschreiben findet sich aber auch ein interessantes Gestaltungsmodell zur „Erst- und Zweitausbildung“. |

    Frage mit großer Bedeutung: Erst- oder Zweitausbildung?

    Haben Sie 2015 eine Ausbildung absolviert oder studiert, stellt sich die Frage, ob es sich steuerlich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Für den Kostenabzug hat das folgende Konsequenzen:

     

    • Erstausbildung: Ausgaben, die Sie selbst finanzieren, sind begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
         

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