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  • · Nachricht · Werbungskosten

    BFH: Wahlkampfkosten sind nicht abziehbar

    | Kandidieren Sie für ein politisches Amt im Bundestag, Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes, dürfen Sie Ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn Sie den Wahlkampf verlieren und das angestrebte Amt nicht bekommen. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Der BFH begründet das wie folgt: Gemäß § 22 Nr. 4 S. 3 EStG dürfen Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Nach dem Wortsinn der Vorschrift gilt dies unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war. Das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten ist zwar im Anschluss an die Vorschriften über steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen der Abgeordneten geregelt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es nur für diesen Personenkreis gilt. Für die Anwendung des Abzugsverbots des § 22 Nr. 4 S. 3 EStG auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen vielmehr die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers (BFH, Urteil vom 10.12.2019, Az. IX R 32/17, Abruf-Nr. 215075).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 2 | ID 46489272

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