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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    BFH bleibt bei Arbeitszimmer hart: Steuerzahler müssen strategisch vorgehen

    | Der BFH bleibt seiner strengen Auslegung beim häuslichen Arbeitszimmer treu. Zwei neue Entscheidungen sind ein klarer Beleg dafür. SSP stellt Ihnen die Sachverhalte vor und nennt Ihnen Gestaltungen, mit denen Sie die BFH-Rechtsprechung aushebeln und sich den Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer sichern. |

    Urteil Eins: Ausstattung und Größe als Angriffspunkt

    Im ersten Fall hatte ein Steuerzahler einen 37 qm großen Raum einer gemieteten Immobilie zum Arbeitszimmer deklariert. Das Arbeitszimmer war das größte Zimmer. In ihm befand sich ein Kachelofen mit Sitzbank, ein Zugang zum Balkon und ein langer Esstisch mit sechs Stühlen.

     

    BFH unterstellt nicht unerhebliche private Mitbenutzung

    Finanzamt und BFH waren sich einig, dass die Ausstattung und Größe des Arbeitszimmers dafür spreche, dass es in nicht nur untergeordnetem Maß auch privat genutzt werde. Deshalb war es nicht anzuerkennen - auch nicht anteilig (BFH, Urteil vom 22.03.2016, Az. VIII R 24/12, Abruf-Nr. 188701).

     

    Gegenstrategien auf das Urteil

    Damit das Finanzamt nicht unterstellen kann, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht unwesentlich privat mitgenutzt wird, empfiehlt SSP folgende Strategien:

     

    • Bescheidenheit: Wählen Sie als Arbeitszimmer nicht den größten Raum der Wohnung. Das deutet darauf hin, dass Sie das Zimmer nicht nur aus Steuersparzwecken zum Arbeitszimmer deklariert haben.

     

    • Privatnutzung: Suchen Sie sich einen Raum als Arbeitszimmer aus, in dem sich keine spezielle Ausstattung wie z. B. Kachelofen, Zimmerbrunnen, Sauna, Solarium oder Billardtisch befindet. Denn damit bieten Sie dem Finanzamt keinerlei Angriffsfläche, Ihnen zu unterstellen, dass Sie den Raum auch privat nutzen.

     

    • Ausstattung: Statten Sie Ihr Arbeitszimmer besser mit Büromöbeln und ein oder zwei Bürostühlen aus, statt darin einen Esstisch mit sechs Stühlen zu platzieren. Dann kann das Finanzamt nicht unterstellen, dass hier regelmäßig Familienessen stattfinden.

     

    • Räume für private Aktivitäten: Weisen Sie nach, dass Sie genügend andere Räume für private Aktivitäten haben und dass sich darin auch entsprechende Möbel (Esstisch, viele Stühle) für private Veranstaltungen befinden. Dann wird sich das Finanzamt schwer tun, Ihnen die nicht nur unwesentliche private Mitbenutzung des Arbeitszimmers zu unterstellen.

    Urteil Zwei: Abtrennung mit Sideboard bringt nichts

    Im zweiten Fall hatte ein Steuerzahler in seinem Wohnzimmer eine Bürofläche eingerichtet, die er durch ein Sideboard vom Wohnbereich abtrennte.

     

    Abgetrennter Arbeitsbereich ist noch kein Arbeitszimmer

    Auch hier zeigten sich die BFH-Richter von ihrer strengen Seite und verweigerten den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Ein nur durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennter Arbeitsbereich stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar (BFH, Urteil vom 22.03.2016, Az. VIII R 10/12, Abruf-Nr. 188700).

     

    Gegenstrategien auf das Urteil

    Haben Sie einen großen Wohnbereich, in den ein Arbeitsbereich integriert werden kann, sollten Sie einen Handwerker damit beauftragen, mit Rigipswänden und einer eigenen Tür ein Arbeitszimmer zu schaffen. Damit setzen Sie die Vorgaben der BFH-Richter um, dass ein Raum nur dann als Arbeitszimmer durchgehen kann, wenn er durch Wände und Türen abgeschlossen ist.

     

    • Beispiel

    Ihr Wohnzimmer ist 37 qm groß. Sie beauftragen einen Handwerker, darin mit Hilfe von Rigipswänden und einer Tür ein acht qm großes Arbeitszimmer zu integrieren. Erfüllen Sie die übrigen Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers (kein anderer Arbeitsplatz oder Mittelpunkt ihrer beruflichen und betrieblichen Betätigung), dürfte dem Werbungskostenabzug hier nichts im Wege stehen.

     

    Finanzamt Angebot wider den Kontrollverlust machen

    Die Finanzämter und der BFH sind beim häuslichen Arbeitszimmer deshalb so streng, weil hier ein Kontrollverlust kompensiert werden soll. Sachbearbeiter und Richter sind meist misstrauisch und unterstellen, dass viele Steuerzahler mit ihrem Arbeitszimmer eigentlich nur das Ziel verfolgen, private Kosten auf alle Steuerzahler abzuwälzen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bezweifelt das Finanzamt, dass bei Ihnen ein abgetrenntes Arbeitszimmer vorliegt oder dass das Arbeitszimmer wirklich nur beruflich genutzt wird, bieten Sie doch an, dass sich ein Finanzbeamter bei Ihnen vor Ort ein Bild von der Wohnung macht. Sie haben ja nichts zu verlieren. Entweder stimmt Ihnen das Finanzamt nach der Besichtigung Ihres Arbeitszimmers zu oder es bleibt beim bisherigen Abzugsverbot. Bevor Sie allerdings die „Einladung“ ans Finanzamt aussprechen, sollten Sie versuchen, plausible Nachweise vorzulegen, dass Sie in der Tat ein häusliches Arbeitszimmer haben. Machen Sie Fotos von Ihrem Arbeitszimmer, die Sie dem Finanzamt vorlegen können. Privatgegenstände wie Wäscheständer und Bügelbrett sind auf diesen Fotos natürlich tabu.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 8 | ID 44317654

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