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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Ausgaben für Erstausbildung oder -studium: BFH-Entscheidungen hallen immer noch nach

    | Die BFH-Entscheidungen, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erststudium bzw. einer Erstausbildung als Werbungskosten abziehbar sind ( WISO 9/2011, Seite 7 ), hallen in der Praxis immer noch nach. Hier deshalb weitere Informationen. Dabei geht es um die Fragen, ob die Kosten des Studiums abziehbar bleiben, wenn man nach dem Studium ins Ausland geht und ob der Werbungskostenabzug immer von Vorteil ist. |

     

    Werbungskosten auch bei Ausübung des Berufs im Ausland

    Zunächst gilt es, auf eine weitere BFH-Entscheidung in Sachen Erststudium hinzuweisen. Vorweggenommene Werbungskosten können danach selbst dann vorliegen, wenn die Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums im Ausland ausgeübt wird und das Finanzamt kein Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat (BFH, Urteil vom 28.7.2011, Az: VI R 5/10; Abruf-Nr. 113040).

     

    Praxishinweis |

    Der festgestellte Verlust geht dem Steurzahler hier nicht verloren. Denn den Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Kehrt der Steuerzahler wieder nach Deutschland zurück, kann er den festgestellten Verlust mit den Einkünften verrechnen, die er dann in Deutschland erzielt.

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