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  • 15.10.2021 · Nachricht · Unterhaltsleistungen

    Geringes Vermögen in § 33a EStG: Passen die 15.500 Euro noch?

    | Muss der Grenzbetrag in § 33a EStG in Höhe von 15.500 Euro, bis zu dem Vermögen des Unterhaltsempfängers als „gering“ gilt, angepasst werden, weil der Beitrag seit 1975 nicht verändert worden ist? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Rheinland-Pfalz ist der Meinung, dass der Grenzbetrag zumindest im Jahr 2019 noch verfassungsgemäß war. |

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