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  • · Fachbeitrag · Umzugskosten

    Neue Pauschalen: So machen Sie Umzugskosten steuerlich geltend (Teil 2)

    von Annika Haucke, Rechtsanwältin und Journalistin (FJS), Berlin

    | Umziehen und das Finanzamt an den Kosten beteiligen? Das geht. Jedenfalls dann, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Viele Kosten sind in diesem Fall als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt abziehbar. Doch dank der Umzugskostenpauschalen lässt sich immer noch ein bisschen mehr herausholen. Was viele nicht wissen: Hier hat sich ganz aktuell zum 01.06.2020 etwas geändert. Entscheidend ist im Jahr 2020, wann genau Sie umgezogen sind. SSP stellt Ihnen die Abzugsregeln im zweiten Teil der Beitragsreihe vor und hilft, Ihre Umzugskosten steuerlich zu optimieren. |

    Schritt 3: Machen Sie die Umzugskostenpauschale geltend

    Hatten Sie neben den in der Oktober-Ausgabe aufgelisteten Kosten (z. B. Transportkosten, Miete, Maklergebühren) weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug? Z. B. Renovierungskosten, Kosten für die Beantragung eines neuen Telefonanschlusses oder Kosten für die Ummeldung des Pkw? Dann können Sie auch diese geltend machen ‒ und zwar auf zwei Arten. Entweder Sie reichen die Belege ein. Einfacher und sinnvoller kann es aber sein, stattdessen die Umzugskostenpauschale geltend zu machen.

     

    PRAXISTIPP | Machen Sie in jedem Fall die Umzugskostenpauschale geltend, wenn Sie nicht höhere Kosten im Einzelfall nachweisen können. Erst kürzlich hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die tatsächlichen sonstigen Umzugskosten nur bei knapp 90 Euro lagen und trotzdem eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 715 Euro geltend gemacht werden durfte (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020, Az. 3 K 75/18, Abruf-Nr. 216814).

           

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