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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Zinssatz des Finanzamts ist verfassungswidrig: Das sind die Folgen der BVerfG-Entscheidung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Endlich hat das BVerfG entschieden und die von der Finanzverwaltung praktizierte Verzinsung von Steuerzahlungen als verfassungswidrig eingestuft. Der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat (sechs Prozent pro Jahr!) sei spätestens ab dem Jahr 2014 „evident realitätsfern“. Dennoch darf das Finanzamt die Zinsen bis einschließl. 2018 wie bisher berechnen. Erst ab dem Jahr 2019 wurde der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. SSP erläutert Ihnen die wichtigsten Urteilsgründe und zeigt, was das Urteil in der Praxis bedeutet und wie es weiter geht. |

    Die Entscheidung des BVerfG

    Das BVerfG musste entscheiden, ob die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO) angesichts des aktuellen Zinsniveaus noch verfassungsgemäß ist. Es kam zu folgendem Ergebnis (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, Az.1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, Abruf-N. 224140):

     

    • 1. Bei Verzinsungszeiträumen bis zum 31.12.2013 ist der zugrunde gelegte Zinssatz (noch) akzeptabel und die Regelung verfassungsgemäß.
     

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