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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Nachzahlungszinsen nach § 238 AO: So wahren Sie Ihr Recht auf Rückerstattungen

    | Setzt das Finanzamt Nachzahlungs-, Stundungs-, Hinterziehungs- oder Zinsen im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung fest, kann das für Sie richtig teuer werden. Denn die Zinsen nach § 238 AO betragen 0,5 Prozent pro Monat. Angesichts der Zinsen, die seit einiger Zeit am Kapitalmarkt erzielbar sind, ist das ein echter Wucherzins. Diese Meinung vertritt jetzt auch der IX. Senat des BFH. Er hält die Zinsregelung in § 233a und 238 AO für verfassungswidrig. Das BMF hat darauf reagiert und gewährt Aussetzung der Vollziehung. Erfahren Sie, ob Sie davon Gebrauch machen sollten. |

    Der Stand der Dinge

    Für den IX. Senat des BFH begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 durch ihre „realitätsfremde“ Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßgebot schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18, Abruf-Nr. 201148).

     

    Das BMF hat darauf reagiert. Wenn Sie gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen ab dem 01.04.2015 Einspruch eingelegt haben, können Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO stellen (BMF, Schreiben vom 14.06.2018, Az. IV A 3 ‒ S 0465/18/10005-01, Abruf-Nr. 202102).

       

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