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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    FG Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel an Säumniszuschlägen: So gehen Sie jetzt vor

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | In Ausgabe 2/2022 hat Sie SSP auf einige anhängige Verfahren im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen hingewiesen. Zwischenzeitlich sind vom FG Münster diverse weitere AdV-Beschlüsse getroffen worden. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge und beleuchtet, ab wann der Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat verfassungswidrig sein könnte und wie Sie dagegen vorgehen können. |

     

    Hat Zins-Entscheidung des BVerfG auch Folgen für Säumniszuschläge?

    Spätestens aufgrund der Beschlüsse des BVerfG zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO mit 0,5 Prozent pro vollem Zinsmonat (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, Abruf-Nr. 224140) und der beschiedenen Verfassungswidrigkeit ab dem 01.01.2019 stellt sich die Frage, ob auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Bedenken auslöst. Immerhin belaufen sich diese auf ein Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis und beinhalten auch einen Zinsbestandteil.

     

    Das sagt das FG Münster

    Das BVerfG hat sich dazu bisher nicht explizit geäußert, wohl aber das FG Münster in einer Vielzahl von AdV-Verfahren. Dabei sind sich die Senate des FG darüber einig, dass an den Säumniszuschlägen für Zeiträume bis zum 31.12.2018 nicht zu rütteln ist. Denn für diesen Zeitraum hat auch das BVerfG den Zinssatz nach § 238 AO bei 0,5 Prozent belassen (Fortgeltungsanordnung).

     

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