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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Kosten für Erststudium mit gezielten Strategien doch noch steuerwirksam einsetzen

    | Ausgaben eines Studenten im Rahmen eines Erststudiums sind bekanntlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern nur beschränkt auf 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben. Erzielt der Student keine Einkünfte, verpufft dieser Sonderausgabenabzug steuerlich ungenutzt. Wer sich nicht darauf verlassen will, dass das BVerfG dem Gesetzgeber die Stirn bietet und Kosten fürs Erststudium als Werbungskosten anerkennt, sollte selbst aktiv werden. Es bieten sich vier Gestaltungsmodelle an, um Kosten fürs Erststudium steuerwirksam zu machen. |

    Zuwendungsnießbrauch für vermietete Immobilie der Eltern

    Sind hohe Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium über einen längeren Zeitraum zu erwarten und sind die Eltern des Studenten Eigentümer einer vermieteten Immobilie, mit der hohe Überschüsse erzielt werden, können sie zugunsten ihres Kindes einen Zuwendungsnießbrauch bestellen. Das hat folgende Auswirkung:

     

    • Das studierende Kind wird nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Immobilie, sondern nur wirtschaftlicher.