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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Wahlrechte von Ehegatten bei ausländischen Steuern

    | Erzielen Ehegatten ausländische Einkünfte aus demselben Staat und versteuert der deutsche Fiskus diese Einkünfte, dürfen die Eheleute beantragen, dass die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Alternativ kommt ein Abzug der ausländischen Steuer von den ausländischen Einkünften in Betracht. Die OFD Frankfurt hat jetzt klargestellt, dass Ehegatten das Wahlrecht - Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer - selbst bei Zusammenveranlagung nicht einheitlich ausüben müssen. |

     

    • Beispiel

    Ein Ehemann und eine Ehefrau erzielen im selben ausländischen Staat Einkünfte aus Vermietung. Die Ehefrau beantragt die Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG, der Ehemann den Abzug der ausländischen Steuer von denEinkünften
(§ 34c Abs. 2 EStG). Folge: Diese unterschiedliche Wahlrechtsausübung ist erlaubt. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der Ehefrau sind nur ihre ausländischen Vermietungseinkünfte einzubeziehen (OFD Frankfurt, Verfügung vom 24.7.2013, Az. S 2293 A - 80 - St 513; Abruf-Nr. 132974).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 1 | ID 42316891

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