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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Unwetter in Deutschland: So machen Sie Hagelschäden steuermindernd geltend

    | Viele Haushalte sind im Mai und Juni von Hagelschauern heimgesucht worden. Entsprechend oft sind Schäden an Autos und Häusern aufgetreten. Für Betroffene stellt sich die Frage, ob und wann sie den Fiskus an den Aufwendungen beteiligen können. SSP gibt die Antwort. |

     

    Die (versicherungs-)rechtlichen Grundsätze

    Autoschäden, die durch Hagel verursacht wurden, werden von der Teil- und Vollkaskoversicherung übernommen. Je nach Tarif müssen Sie jedoch mit einer Selbstbeteiligung rechnen. Hagelschäden am Haus sind meist durch die Wohngebäudeversicherung oder spezielle Elementarversicherungen abgedeckt. Das gilt z. B. für zerschlagene Fensterscheiben und kaputte Dachziegel.

     

    Steuerliche Erfassung setzt wirtschaftliche Belastung voraus

    Deckt eine Versicherung Ihre Schäden vollständig ab, sind Sie wirtschaftlich nicht belastet. Sie können steuerlich nichts geltend machen. Anders sieht es aus, wenn Sie nach oder trotz Erstattungen Ihrer Versicherung(en) auf Reparaturrechnungen hängenbleiben. Drei Abzugstatbestände kommen in Frage:

     

    • Werbungskosten/Betriebsausgaben: Stehen die Schäden im Zusammenhang mit Gewinneinkünften nach §§ 13-18 EStG oder Vermietungseinkünften nach § 21 EStG, stellen die verbleibenden Aufwendungen aufgrund des Veranlassungsprinzips bei Ihnen abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.

     

    • Steueranrechnung nach § 35a EStG: Handelt es sich um „private“ Aufwendungen für Ihren Haushalt, können Sie die Aufwendungen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen. Maximal anrechenbar sind Aufwendungen (Arbeitskosten) von 6.000 Euro. Davon steht Ihnen eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent zu, also 1.200 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie eine Rechnung vorlegen können und das Geld auf das Konto des Handwerkers überweisen (= unbare Zahlung).

     

    • Außergewöhnliche Belastungen: Liegen keine Betriebsausgaben/Werbungskosten vor und/oder gehen die Aufwendungen über den Höchstbetrag des § 35a EStG hinaus, können bei höherer Gewalt (Unwetter) auch außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG vorliegen. Darunter können neben der Selbstbeteiligung auch weitere Aufwendungen wie z. B. Entsorgungskosten oder Schuldzinsen für spezielle Darlehen fallen.
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    • Wichtig | Sie haben ein Wahlrecht. Sie können auch die Aufwendungen, die über § 35a EStG anrechenbar wären, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bedenken Sie bei der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG aber, dass sich nur die Aufwendungen steuermindernd auswirken, die Ihre zumutbare Belastung übersteigen.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 9 | ID 45972079

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