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  • · Fachbeitrag · Steueranrechnung

    Aufwendungen für eigene Pflege: Wahlrecht richtig nutzen und Steuerersparnis optimieren

    | Entstehen einem Steuerzahler Aufwendungen für einen ambulanten oder stationären Pflegedienst, kann er neuerdings wählen, ob er die Kosten als außergewöhnliche Belastung ( § 33 Einkommensteuergesetz [EStG]) geltend macht oder ob er sich für eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG entscheidet. Erfahren Sie, wie Sie das Wahlrecht richtig nutzen und Ihre Steuerersparnis optimieren. |

     

    Von Meinungsschwenk in der Finanzverwaltung profitieren

    Bisher pochten die Finanzämter darauf, dass Pflegaufwendungen vorrangig als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung hat sich jetzt aber dazu durchgedrungen, ein echtes Wahlrecht zu gewähren (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003:004; Tz. 32; Abruf-Nr. 140388; Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 10/2014 c. 17.3.2014, Tz. 6; Abruf-Nr. 141138).

     

    Außergewöhnliche Belastung und Steueranrechnung im Vergleich

    Entscheidet sich ein Steuerzahler dafür, seine Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzuziehen, hat das folgende Konsequenzen:

     

    • Die selbst getragenen Pflegeaufwendungen sind um Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld oder Pflegetagegeld) zu mindern.
    • Vom Restbetrag zieht das Finanzamt je nach Familienstand und Höhe der Einkünfte die zumutbare (Eigen-)Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ab.
    • Der verbleibende Betrag mindert als außergewöhnliche Belastung die Steuerlast.
    • Für Kosten, die sich steuerlich nicht ausgewirkt haben (zumutbare Belastung sowie das angerechnete Pflegegeld), kann die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent beantragt werden.

     

    Beantragt der Steuerzahler statt der außergewöhnlichen Belastung die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG, ist steuerlich Folgendes zu beachten:

     

    • Die selbst getragenen Aufwendungen sind um erhaltene Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und um den Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI zu mindern.
    • Von den verbleibenden Aufwendungen für Pflegeleistungen werden 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistungen auf die Steuerschuld angerechnet.
    • Die Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI (sogenanntes Pflegegeld) sind nicht anzurechnen, weil diese nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 7 | ID 42692254

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