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  • · Fachbeitrag · Steueränderungsgesetz

    Gewerkschaftsbeiträge sind ab 2026 unbeschränkt abzugsfähig

    Gewerkschaftsbeiträge sind seit jeher als Werbungskosten abzugsfähig. In der Praxis hat sich der Abzug bei vielen Steuerzahlern häufig aber nicht steuermindernd ausgewirkt. Das ändert sich ab 2026, weil Gewerkschaftsbeiträge nun zusätzlich zu Werbungskostenpauschalen abzugsfähig sind.

    Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge bis 2025

    Zahlen Sie einen Beitrag an eine Gewerkschaft, stellen die Beiträge bei Ihnen Werbungskosten dar, weil eine Gewerkschaft unter den Begriff der Berufsstände und sonstigen Berufsverbände fällt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG). Einzige Voraussetzung: Der Zweck der Gewerkschaft darf nicht auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgerichtet sein (§ 14 AO). Damit mindern Gewerkschaftsbeiträge grundsätzlich Ihre individuelle Steuerbelastung.

     

    Die Praxis zeigt jedoch, dass sich Gewerkschaftsbeiträge oft tatsächlich nicht steuermindernd auswirken. Das liegt daran, dass für verschiedene Personengruppen Werbungskosten-Pauschbeträge existieren, die auch dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler geringere Werbungskosten hatte. Im Umkehrschluss heißt das, dass sich echte Aufwendungen nur in dem Umfang steuermindernd auswirken, wie sie die Pauschbeträge überschreiten. Die Pauschbeträge betragen konkret für:

     

    Aktive Arbeitnehmer

    1.230 Euro (§ 9a Nr. 1a EStG)

    Versorgungsbezieher (z. B. Pensionäre)

    102 Euro (§ 9a Nr. 1b EStG)

    Rentner (auch bei Riester etc.)

    102 Euro (§ 9a Nr. 3 EStG)

     

     

    Beispiel 1

    M ist Arbeitnehmer. Ihm sind 2025 Werbungskosten in Höhe von 1.100 Euro entstanden. Darin enthalten sind Beiträge an eine Gewerkschaft in Höhe von 350 Euro.

     

    Lösung: Weil die tatsächlichen Werbungskosten den für Arbeitnehmer geltenden Pauschbetrag von 1.230 Euro nicht übersteigen, wird der Pauschbetrag gewährt. Damit wirken sich die Gewerkschaftsbeiträge effektiv nicht steuermindernd aus, weil der Werbungskostenabzug auch ohne die Beträge 1.230 Euro beträgt.

     

    Werbungskostenabzug für Gewerkschaftsbeiträge ab 2026

    Dieses Prinzip ist mit Wirkung ab 2026 geändert worden. Ein neu eingeführter § 9a S. 3 EStG schreibt vor, dass Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG immer neben den jeweiligen Pauschbeträgen im Sinne des § 9a EStG berücksichtigt werden. Damit wirken sich Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 in jedem Fall steuermindernd aus. Auch dann, wenn sie bisher von den Pauschbeträgen erfasst und überlagert wurden. Diese Änderung soll die Wirksamkeit des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG stärken („Koalitionsfreiheit“), indem die Funktionsfähigkeit der Koalitionen unterstützt und die Teilnahmebereitschaft ihrer Mitglieder durch den Abzug der Beiträge gefördert wird. Dabei gilt die Änderung nicht nur für aktive Arbeitnehmer, sondern auch für Versorgungsbezieher und Rentner (alle Fälle des § 9a S. 1 EStG).

     

    Beispiel 2

    Wie Beispiel 1, allerdings handelt es sich um das Jahr 2026.

     

    Lösung: Es wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro gewährt, die tatsächlichen Werbungskosten bleiben unberücksichtigt. Das gilt gemäß § 9a S. 3 EStG aber nicht für die Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 350 Euro. Im Saldo erhöht sich der Werbungskostenabzug damit von 1.230 Euro auf 1.580 Euro (1.230 + 350 Euro).

     

     

    PRAXISTIPP — Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine sollten deshalb im Vorfeld der Steuererklärung 2026 bei Mandanten oder Mitgliedern konkret nachfragen, ob diese Beiträge an Gewerkschaften gezahlt haben.

     

    Ist mit einer „Flut“ neuer Steuererklärungen zu rechnen?

    Durch die Gesetzesänderung stellt sich noch eine weitere Frage: Wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2026 zu einer Flut neuer Antragsveranlagungen (= neue potenzielle Mitglieder/Mandanten) kommen? Das kann durchaus sein: Innerhalb des Lohnsteuerabzugsverfahrens findet die Neuregelung keine Anwendung, sodass es nur über die Abgabe einer Steuererklärung die Möglichkeit gibt, in den Genuss des Abzugs der Gewerkschaftsbeiträge zu kommen:

     

    Beispiel 3

    Arbeitnehmer M. ist alleinstehend, konfessions- und kinderlos. 2025 betrug sein Bruttolohn 36.000 Euro, die Lohnsteuer 3.618 Euro, die Werbungskosten 1.100 Euro. Darin sind Gewerkschaftsbeiträge von 350 Euro enthalten. M reicht beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein, ohne weitere Abzugspositionen zu deklarieren.

     

    Lösung: Das z. v. E. beträgt nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und der Sonderausgaben 27.567 Euro. Die Einkommensteuer beträgt 3.622 Euro, die Abgabe einer Einkommensteuererklärung rentiert sich nicht.

     

    Abwandlung: Es handelt sich um das Jahr 2026. Die Berechnung erfolgt zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse aber nach dem Tarif für 2025.

     

    Lösung: Das z. v. E. reduziert sich auf 27.217 Euro, weil die Gewerkschaftsbeiträge mit 350 Euro zusätzlich abzugsfähig sind. Dadurch reduziert sich die Einkommensteuer auf 3.526 Euro; M profitiert von einer Steuererstattung in Höhe von 92 Euro. Die Abgabe einer Steuererklärung wird damit ab 2026 für ihn lukrativ.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 8 | ID 50657997