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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Steuererklärung 2011: Kinderbetreuungskosten trotz Arbeitslosigkeit eines Ehegatten abziehbar

    | Bis Ende 2011 galten beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten strenge Vorschriften. War ein Elternteil mehr als vier Monate arbeitslos, durfte ein Teil der Kinderbetreuungskosten nicht steuermindernd abgezogen werden. Das FG Düsseldorf hat diesen Grundsatz jetzt gekippt. |

     

    Bemühen um Arbeitsplatz sichert Abzug

    Das FG gewährt den Abzug von Kinderbetreuungskosten, wenn der arbeitslose Ehegatte die Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt. Entscheidend ist dabei, dass man das stete Bemühen um einen Arbeitsplatz nachweisen kann (Urteil vom 12.10.2011, Az. 7 K 2296/11 E; Abruf-Nr. 120139).

    • Beispiel zur Verdeutlichung

    Ihre Tochter (10 Jahre alt) wurde 2011 nach der Schule in einer Tagesstätte betreut. Sie und Ihre Frau hatten bis 2010 beide eine Anstellung. Ab Januar 2011 war Ihre Frau arbeitslos. Sie fand erst im Oktober 2011 wieder Arbeit. Dazwischen hatte sie sich stets um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bemüht. Die Betreuungskosten für die Tochter betrugen 550 Euro im Monat und wären nur zum Schuljahresende kündbar gewesen. Nach § 9c Abs. 1 EStG abziehbar sind zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro.

    So rechnet das Finanzamt

    So rechnen Sie

    Maximal abziehbar

    6.600 Euro x 2/3 = 4.400 maximal 4.000 Euro

    6.600 Euro x 2/3 = 4.400 maximal 4.000 Euro

    Arbeitslosigkeit von Januar bis April (= vier Monate)

    Keine Kürzung (BMF,Schreiben vom 19.1.2007, Az. IV C 4-S 2221-2/07; Rz. 24)

    Keine Kürzung

    Arbeitslosigkeit von Mai bis September

    Kürzung Sonderausgabenabzug um 1.666 Euro (4.000 Euro : 12 x 5 Monate)

    Keine Kürzung

    Abziehbare Kinder-betreuungskosten

    2.334 Euro(4.000 Euro ./. 1.666 Euro)

    4.000 Euro

    Abwandlung des Beispiels: Die Ehefrau ist bereits seit 2010 arbeitslos und hat trotz zahlreicher Bewerbungsschreiben und Vorstellungstermine im Jahr 2011 keinen Arbeitsplatz bekommen. Argumentiert Ihre Ehefrau, dass die Kinderbetreuungskosten investiert wurden, damit das Kind im Falle einer kurzfristigen Neuanstellung betreut wird, müssten Sie nach dem Urteil des FG Düsseldorf den Sonderausgabenabzug für die vollen zwölf Monate 2011 erhalten.

    WICHTIG | Ab 2012 spielt es beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr, ob ein Elternteil berufstätig ist oder nicht. Das Urteil des FG Düsseldorf ist also nur für Kinderbetreuungskosten relevant, die in den Jahren bis einschließlich 2011 gezahlt wurden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 10 | ID 31174650

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